März 1939 Errichtung einer ersten Finanzabteilung beim Reichsprotektor für Böhmen und Mähren mit dem Ziel einer wirksamen Überwachung und Steuerung der einheimischen Finanzbehörden.
Juli 1939 Denkschrift über die Grundsätze einer künftigen Kriegsfinanzierung von Staatssekretär Fritz Reinhardt.
Frühjahr/Sommer 1940 Nach den „Blitzfeldzügen“ in Nord- und Westeuropa etabliert sich ein Netz von Finanzabteilungen, die aus Beamten der Reichsfinanzverwaltung bestehen und in die einzelnen Besatzungsapparate eingegliedert sind.
August 1940 Strategieplan des Reichsministeriums der Finanzen über die Errichtung der finanzwirtschaftlichen Hegemonie des Deutschen Reiches im europäischen „Großraum“.
September 1940 Beginn einer Neustrukturierung der Abteilung V des Ministeriums zur Koordination der finanziellen Ausbeutung der besetzten Länder und für die Vereinheitlichung der Fiskalsysteme auf dem europäischen Kontinent.
1. Oktober 1940 Fall der Zollgrenze zwischen dem Deutschen Reich und dem Protektorat Böhmen und Mähren, zugleich Einrichtung eines Oberfinanzpräsidiums in Prag.
Sommer/Herbst 1941 Plan des Staatssekretärs Reinhardt über den Abbau der deutschen Kriegsschulden durch „Schleusengewinne“ aus dem Warenverkehr mit den besetzten sowjetischen Gebieten.
seit Ende 1941 Sukzessive Umsetzung der „11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ in den besetzten Gebieten. Die dortigen Finanzabteilungen sind fortan für die Einziehung des beweglichen Vermögens der außerhalb des Reichsgebietes befindlichen bzw. dorthin deportierten deutschen, tschechischen und polnischen Juden zuständig.
Sommer 1942 Nach der Ausweitung des Krieges kommt es zum Zielkonflikt unter den verschiedenen Reichsressorts über die künftige Ausbeutungspolitik in den besetzten Ländern. Minister Schwerin v. Krosigk tritt als Wortführer für eine nachhaltigere Inanspruchnahme auf, um einen Krieg von längerer Dauer auch in finanzwirtschaftlicher Hinsicht durchhalten zu können.
Herbst 1944 Nach den Rückzügen der Wehrmacht in Ost, West, Süd und Südost sinken auch die Einnahmen aus den Besatzungskostenzahlungen der besetzten Länder entscheidend.